§ 15a UStG - Vorsteuerberichtigung bei Bestandteilen und sonstigen Leistungen
Durch das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse wurde die Berichtigungsnorm des § 15a UStG geändert. In § 15a Abs. 3 S. 2 UStG heißt es nunmehr: „Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen.“ Die Verwaltung hat hierzu aktuell ein Schreiben mit vielen Praxisbeispielen veröffentlicht.
- Die neue Vorschrift stellt klar, dass sämtliche im zeitlichen Zusammenhang bezogene Leistungen für ein Wirtschaftsgut zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen sind.
- Von einem zeitlichen Zusammenhang ist auszugehen, wenn die verschiedenen Leistungen für ein bewegliches Wirtschaftsgut innerhalb von drei Monaten und für ein unbewegliches Wirtschaftsgut innerhalb von sechs Monaten bezogen werden, auch wenn die Leistungen von verschiedenen Unternehmern stammen.
- Können bei einem gemischt genutzten Gebäude Leistungen direkt einem Gebäudeteil zugeordnet werden, bilden diese Maßnahmen jeweils ein Berichtigungsobjekt.
- Der Berichtigungszeitraum beginnt, wenn der Unternehmer den Gegenstand nach erfolgter Maßnahme zur Ausführung von Umsätzen nutzt.
- Wird ein Wirtschaftsgut entnommen, unterbleibt die Vorsteuerberichtigung, sofern die Entnahme ohnehin nach § 3 Abs. 1b UStG besteuert wird.
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