§ 15b EStG - BMF legt Definition für Steuerstundungsmodelle fest
20 Monate nach Inkrafttreten des § 15b EStG am 11.11.2005 gibt es einen Anwendungserlass zum Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen. Über das Jahressteuergesetz 2007 wurde das Gesetz rückwirkend auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt. Grundsätzlich betroffen sind geschlossene Fonds, Immobilienerwerbe vom Bauträger mit Nebenleistungen und fremdfinanzierte Lebens- und Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung. Sofern die planmäßigen Verluste in der Investitionsphase 10 v.H. der Einlage übersteigen, werden sämtliche angefallenen negativen Einkünfte gesondert festgestellt und sind erst mit später anfallenden Gewinnen aus dem gleichen Modell verrechenbar. Das gilt auch beim Rechtsnachfolger. Ein Ausgleich mit positiven Einkünften aus einem nahezu identischen Fonds oder z.B. einer zweiten Immobilie ist nicht möglich. Erwirtschaften die einzelnen Modelle anschließend keine oder nur geringe positive Ergebnisse, bleiben Anleger daher dauerhaft auf ungenutzten Verlusten sitzen.
- Geschlossene Fonds gelten als Steuerstundungsmodell, wenn - bezogen auf das Eigenkapital - mehr als 10 v.H. Anfangsverluste prognostiziert werden. Die Anfangsphase läuft dabei so lange, bis laut den Prospektprognosen der Break Even erreicht wird. Ob der Fonds diesen Termin anschließend schneller erreicht oder unverhofft zusätzliche Kosten anfallen, ist unerheblich. Als maßgebendes Kapital gilt die gezeichnete Einlage, die bis zur Gewinnphase etwa über Raten eingezahlt wird. Finanziert der Anleger einen Teil fremd oder erfolgen während der Verlustphase Ausschüttungen, mindern diese Beträge das Eigenkapital. In solchen Fällen wird die 10-v.H.-Schwelle also schneller erreicht.
- Ein Erwerb von Eigentumswohnungen, Mietshäusern, Sanierungsobjekten und Baudenkmälern fällt nur dann unter § 15b EStG, wenn der Anleger vom Bauträger modellhafte Zusatz- oder Nebenleistungen wie etwa eine Mietgarantie, eine Finanzierungsbürgschaft oder die Steuerberatung in Anspruch nimmt. Dann können negative Einkünfte erst einmal nicht verrechnet werden. Hierzu reicht bereits die Inanspruchnahme nur einer Nebenleistung aus. Nicht schädlich ist hingegen, wenn sich der Bauträger um die Bewirtschaftung und Verwaltung des Objekts kümmert, soweit keine Vorauszahlungen für mehr als 12 Monate geleistet werden. Das bloße Angebot zur Modernisierung eines Objekts ohne Nebenleistungen führt hingegen genauso wenig zum Steuerstundungsmodell wie der Erwerb eines schlüsselfertigen Hauses zu marktüblichen Konditionen.
- Allein wegen der Steuerfreiheit nach DBA sind ausländische Fonds noch keine Steuerstundungsmodelle. Übersteigen die nach deutschem Recht ermittelten Verluste jedoch die 10 v.H.-Grenze, wird der negative Progressionsvorbehalt durch den Vorrang des § 15b EStG nicht berücksichtigt.
- Vermögensverwaltende Venture Capital und Private Equity Fonds erzielen vorrangig steuerfreie Veräußerungsgewinne, so dass § 15b EStG bei diesen Beteiligungen regelmäßig nicht greift.
- Jede einzelne stille Beteiligung gilt als separate Einkunftsquelle und kann zur Anwendung des § 15b EStG vorrangig vor § 15a EStG führen.
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