§ 15b EStG - Einschränkung beim Steuersparmodell ist verfassungsgemäß
Nach dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Bestimmtheitsgebot hat der Gesetzgeber Vorschriften so genau zu fassen, dass Betroffene die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Nach einem Urteil vom FG Baden-Württemberg enthält § 15b EStG zur begrenzten Verlustverrechnung bei Steuerstundungsmodellen zwar immer noch mehrere unbestimmte Begriffe, die in der Praxis vor allem bei geschlossenen Fonds zu beachten sind. Doch dabei kann nicht mehr von einer Ansammlung gesprochen werden, so wie der BFH dies zur Vorgängervorschrift § 2b EStG festgestellt hatte.
Das FG widerspricht der Literaturmeinung, dass die Norm teilweise verfassungswidrig sei. Auch der BFH hatte in einem vorläufigen Beschluss Zweifel anklingen lassen. Vielmehr zeigt sich in der bisherigen Praxis, dass die Anwendungsprobleme der Norm letztlich auf die zweistufige Prüfung einer modellhaften Gestaltung und auf Verluste oberhalb der Quote von 10 % hinauslaufen. Dies ist angesichts der klar definierten Regeln aber handhabbar. Erste Zweifelsfragen werden durch die Rechtsprechung derzeit geklärt.
§ 15b EStG darf Verluste aus Steuerstundungsmodellen anders als herkömmlich nicht zum sofortigen Ausgleich zulassen. Dies führt nur zu einer zeitlichen Verlagerung und es genügt, wenn die Verluste überhaupt steuerlich berücksichtigt werden. Ein definitiver Untergang von Verlusten ist bei planmäßigem Verlauf nicht zu befürchten. Wäre bereits nach dem Beteiligungskonzept damit zu rechnen, dass nicht ausreichend Gewinne zum Verlustausgleich entstehen werden, wäre die Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers ohnehin zu verneinen.
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