§ 16 ErbStG - Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht durch Wegzug ins Ausland
Mit Eintritt des Ruhestands denken viele Ehepaare oder Lebensgemeinschaften über einen dauerhaften Umzug ins wärmere Ausland nach. Oftmals werden dabei Immobilien oder Firmenbeteiligungen im Inland nicht aufgegeben. Wenn ein Ehepartner stirbt und der überlebende Partner erbt, kommt es zur beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, da Inlandsvermögen besteht. Unabhängig vom Verwandtschaftsgrad wird hierbei gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG lediglich ein einheitlicher Freibetrag von 1.100 EUR gewährt. Auch der Versorgungsfreibetrag für den Ehegatten entfällt.
Der BFH sieht hier keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht erhebliche Unterschiede bei der Bemessungsgrundlage bestehen. Die sind durch entsprechend differenzierte Freibeträge zu berücksichtigen. Im Urteilsfall war ein Ehepaar bereits vor Jahren nach Österreich ausgewandert, die überlebende Frau hatte das in Deutschland verbliebene Haus geerbt.
Der BFH deutete jedoch an, dass der Fall anders zu entscheiden sei, wenn das inländische Vermögen mehr als 90 v.H. des Gesamtnachlasses ausmacht. Dann könnte die unterschiedliche Besteuerung der beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht gegen das EU-Recht verstoßen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang das EuGH-Urteil zum Fall Barbier, wonach die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit auch auf die Erbschaftsteuer anwendbar sind. Somit dürften - zumindest bei wesentlichem Inlandsvermögen - die höheren Freibeträge in Anspruch genommen werden. Betroffene müssen ihren Fall aber auf dem Rechtsbehelfsweg derzeit noch selber durchfechten.
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