§ 16 ErbStG - Geringerer Freibetrag für EU-Ausländer verstößt gegen EU-Recht
Haben weder Erblasser und Erbe oder Zuwendender und Beschenkter einen inländischen Wohnsitz, wird unabhängig vom Verwandtschaftsgrad gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG nur ein Freibetrag von 2.000 EUR statt den persönlichen inländischen Freibeträgen von bis zu 500.000 EUR angesetzt. Das stellt nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs und somit einen Verstoß gegen EU-Recht dar, weil das ErbStG die Höhe des Freibetrags vom Wohnsitz abhängig macht und dies zu einer höheren Besteuerung für Gebietsfremde führt. Somit muss der Gesetzgeber bei der Bemessung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Ansässige anderer EU-Staaten die gleichen Freibeträge einführen wie für Inländer. Das Urteil betraf ein in den Niederlanden lebendes Kind, das von seiner dort lebenden Mutter ein Grundstück in Deutschland geschenkt bekommen hatte. Die Entscheidung ist aber generell auf alle Fälle anwendbar, in denen keiner der Beteiligten in Deutschland ansässig ist und es sich um im Inland belegenes Vermögen handelt. In diesem Fall gilt nämlich der deutlich niedrigere Freibetrag.
Die Entscheidung lässt sich im Übrigen auch auf betriebliches Vermögen übertragen, das unter vergleichbaren Verhältnissen übertragen wird sowie in Fällen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, die nach dem Auslandsumzug innerhalb bestimmter Fristen greift.
Hinweis: Bedeutung hat das EuGH-Urteil für Betroffene mit beschränkter Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG für alle künftigen Zuwendungen sowie für Sachverhalte, für die noch kein bestandskräftiger oder überhaupt noch kein Steuerbescheid vorliegt. Das Urteil lässt sich übrigens auch von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern verwenden, die den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG beanspruchen können. Dieser steht nämlich derzeit ebenfalls nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zu.
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