§ 16 EStG - Abfindung eines Pensionsanspruchs bei Betriebsaufgabe ist begünstigt
Vergütungen, die ein Beteiligter von seiner Personengesellschaft erhält, sind nach dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung im Betrieb Gewinn mindernd und beim Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen. Dies gilt auch, wenn ein bestehender Pensionsanspruch anlässlich der Betriebsaufgabe abgefunden wird. In diesem Fall mindert sich entsprechend der Aufgabegewinn der Gesellschaft, und beim Beteiligten liegen Sonderbetriebseinnahmen vor, die seinen Anteil am begünstigten Aufgabegewinn erhöhen.
Im vom BFH mit Urteil vom 20.1.2005 entschiedenen Fall ging es um eine KG, die im Rahmen ihrer Liquidation dem Gesellschafter eine Abfindung für seinen Pensionsanspruch zahlte. Wegen der steuerrechtlichen Behandlung der Abfindung kam es zum Streit. Der Gesellschafter begehrte, die Abfindung als Teil des Aufgabegewinns nach den §§ 16und 34 EStG steuerbegünstigt zu behandeln. Das Finanzamt beurteilte die Abfindungen hingegen als nachzuholende Passivierung der Pensionsverpflichtungen und somit als Minderung des laufenden Gewinns der Gesellschaft.
Nach Ansicht des BFH mindert die Passivierung der Abfindungsverpflichtung nicht den laufenden Gewinn der Gesellschaft. Vielmehr stehen derartige Abfindungen in einem Veranlassungszusammenhang mit der Betriebsaufgabe. Die Passivierung der Abfindung führt daher bei der KG zur Minderung ihres Aufgabegewinns und die entsprechende Aktivierung der Forderung in der Sonderbilanz des Gesellschafters zur Erhöhung seines begünstigten Aufgabegewinns.
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