§ 16 EStG - Freibetrag und Tarifermäßigung bei zeitlich gestreckter Betriebsaufgabe
Der BFH hatte jüngst entschieden, dass auch bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe eine Aufgabebilanz einheitlich auf den Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit zu erstellen ist (s. AStW 05, 590). Jetzt hat das BMF Grundsätze veröffentlicht, wie die Steuervergünstigungen in solchen Fällen gewährt werden:
- Erstreckt sich die Betriebsaufgabe z.B. über zwei Kalenderjahre und fällt der Aufgabegewinn daher in zwei Veranlagungszeiträumen an, ist der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nur einmal zu gewähren. Er wird im Verhältnis der Gewinne auf beide Veranlagungszeiträume aufgeteilt. Die Höhe des Freibetrags bemisst sich nach dem Gesamtaufgabegewinn. Der Freibetrag steht daher erst nach Abschluss der Betriebsaufgabe fest. Eine Korrektur des Erstjahres erfolgt als rückwirkendes Ereignis über § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.
- Auf Antrag kann auch die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStGin beiden Veranlagungszeiträumen gewährt werden. Der Höchstbetrag von 5 Mio. EUR wird dabei nur einmal gewährt. Entsteht in einem Jahr ein Gewinn und in dem anderen Jahr ein Verlust, wirkt sich die Tarifermäßigung nur auf den saldierten Betrag aus.
- Sind im Veräußerungsgewinn Gewinne enthalten, die nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert werden, wird der Freibetrag entsprechend den Gewinnen aufgeteilt, die dem ermäßigten Steuersatz und dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
- Die Vollendung der Altersgrenze von 55 Jahren muss bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder -veräußerung vorliegen. Ein Geburtstag erst vor Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums reicht nicht aus. Wird das 55. Lebensjahr zwar vor Beendigung einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe oder -veräußerung aber erst im zweiten Jahr vollendet, werden Freibetrag und Tarifermäßigung dennoch auch für das Erstjahr gewährt.
- Der Freibetrag wird bei teilentgeltlicher Veräußerung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch dann in voller Höhe gewährt, wenn das Entgelt den Verkehrswert des Betriebs nicht erreicht. Dieses Vorgehen weicht von der bisherigen Verwaltungsauffassung ab. Zuvor war der Freibetrag in einem solchen Fall nur anteilig gewährt worden.
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