§ 16 EStG - Sonderbetriebsvermögen ist kein begünstigter Teilbetrieb
Ein begünstigter Teilbetrieb im Sinne des § 16 EStG ist ein organisch geschlossener und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Bereich eines Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist. Wesentliche Abgrenzungsmerkmale sind hierbei z.B. die räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, eine gesonderte Buchführung, eigenes Personal und Anlagevermögen sowie eine ungleiche betriebliche Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund lehnt es das FG Köln ab, eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Beteiligung im Umfang von weniger als 100 v.H. als Teilbetrieb anzusehen. Wird die Beteiligung verkauft, unterliegt der Erlös der laufenden Gewinnbesteuerung.
Um einen Teilbetrieb bilden zu können, müssen die veräußerten Wertpapiere einer Betätigung dienen, die sich von der übrigen gewerblichen Tätigkeit des Gesamtunternehmens deutlich abhebt. Auch der BFH hat die Teilbetriebseigenschaft für eine Beteiligung von unter 100 v.H. im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers abgelehnt. Für dieses Ergebnis spricht, dass die Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen die Eingliederung in den Gesamtbetrieb indiziert. Damit erscheint die erforderliche Selbstständigkeit des etwaigen Teilbetriebs ausgeschlossen.
Zur Annahme eines selbstständigen Teilbetriebs in Form einer Verwaltung von Beteiligungen kann es jedoch kommen, wenn die Wertpapiere nicht zum Sonderbetriebsvermögen gehören, es sich um die einzige Beteiligung des Unternehmens handelt und diese zudem gesondert verwaltet wird.
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