§ 16 EStG - Tod oder Verschwinden führt nicht zu sofortiger Betriebsaufgabe
Der BFH bestätigt die Rechtsprechung, wonach ein aktiv bewirtschafteter Betrieb - im Gegensatz zum verpachteten Betrieb - nicht durch eine Aufgabeerklärung mit sofortiger steuerlicher Wirkung aufgegeben werden kann. Hinzukommen muss die Umsetzung des Aufgabeentschlusses durch Veräußerung oder Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Zu einer sofortigen Aufdeckung der stillen Reserven führt daher auch nicht der Tod des Betriebsinhabers. Ähnlich sieht es bei seinem Verschwinden aus. Insoweit kommt es nicht zur sofortigen Entnahme, wenn die Nachkommen die Wirtschaftsgüter anschließend veräußern.
Eine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Entschluss über die Einstellung der Tätigkeit gefasst wird und der Betrieb als selbstständiger Organismus aufgelöst werden soll. Hinzu kommt die Voraussetzung, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit veräußert oder entnommen werden. Hiervon abzugrenzen ist die nicht begünstigte Betriebsabwicklung und -verkleinerung.
Die Betriebsaufgabe beginnt mit den Handlungen zur Auflösung und endet mit der Veräußerung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlagen. Dabei kann der Abwicklungszeitraum nicht dadurch verkürzt werden, dass zum späteren Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen übernommen werden. Verstirbt oder verschwindet der Firmeninhaber, hinterlässt er einen zu diesem Zeitpunkt aktiven Betrieb. Bei einem solchen Betrieb setzt eine Betriebsaufgabe neben der entsprechenden Absicht die Ausführung dieses Entschlusses durch Veräußerung oder Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang voraus.
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