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  • § 16 EStG - Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei zeitlich gestreckter Betriebsaufgabe

    Bei einer Betriebsaufgabe ist der Wert des Betriebsvermögens wie bei der Betriebsveräußerung durch eine Bilanz zu ermitteln. Diese Aufgabebilanz ist auch bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen. Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.5.2005 erstmals deutlich gemacht, dass bei der gestreckten Betriebsaufgabe die Erstellung der Aufgabebilanz und die Gewinnrealisierung für die einzelnen Aufgabevorgänge zu unterschiedlichen Terminen erfolgen können.  

     

    Auch wenn sich die einzelnen Aufgabevorgänge über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist nur eine Schlussbilanz zu erstellen, wonach sich der Wert des aufgegebenen Betriebsvermögens bemisst. Dieser Zeitpunkt ist gesetzlich nicht bestimmt. Da aber mit Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ohnehin zur Bestimmung des laufenden Gewinns eine Schlussbilanz aufzustellen ist, kommt diese Bilanz zweckmäßigerweise auch zur Ermittlung des Aufgabegewinns in Frage.  

     

    Damit ist aber noch nicht entschieden, zu welchem Zeitpunkt der Gewinn aus der Veräußerung von Betriebsvermögen verwirklicht wird und zu versteuern ist. Dies ist auch im Rahmen einer Betriebsaufgabe erst mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gegeben. Erstreckt sich die Betriebsaufgabe über mehrere Jahre, ist darauf zu achten, dass die Veräußerungskosten im Zeitraum der jeweiligen Veräußerung erfasst werden. Nicht geklärt wurde im Urteil die Frage, wie bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG anzusetzen ist. Insoweit sollte die günstigste Verteilung auf die Jahre beantragt werden.