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  • § 16 GewStG – Pflicht zur GewSt-Erhebung

    Gemäß § 16 Abs. 4 GewStG gibt es für Gemeinden ab 2004 einen Mindesthebesatz von 200 Prozent. Zuvor gab es keine Untergrenze, eine Festsetzung des Hebesatzes auf Null war möglich, um beispielsweise einen Anreiz zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu schaffen. Mit einer Verfassungsbeschwerde machte ein Ort geltend, diese Verpflichtung verletze die kommunale Finanzhoheit. 

     

    Mit Beschluss vom 25.1.2005 lehnt das Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Gemeinden müssen daher bis zum endgültigen Ausgang der Verfassungsbeschwerde erst einmal weiter Gewerbesteuer erheben. Die Frage, ob sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Gewerbesteuer auch auf die Anordnung einer Untergrenze erstreckt oder ob die Gemeinden eigenmächtig entscheiden dürfen, wird erst im nachfolgenden Hauptsacheverfahren geklärt.  

     

    Da der Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch völlig offen ist, konnte das Gericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nachkommen. Damit gilt die Pflicht, Gewerbesteuer zu erheben, zunächst bis zur Hauptsacheentscheidung weiter. Das Anliegen des Gesetzgebers, das Ausweichen von Steuerpflichtigen in Gemeinden mit niedriger oder ganz fehlender Gewerbesteuer zu verhindern, bleibt daher erst einmal bestehen. 

     

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