§ 165 AO - Änderungen bei den Steuerbescheiden, die vorläufig ergehen müssen
Aufgrund eines BMF-Schreibens vom 31.Januar 2005 ergehen die Einkommensteuerbescheide in folgenden Punkten vorläufig nach § 165 Abs.1 AO:
1. hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs.3 EStG);
2. hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften für Veranlagungszeiträume ab 2000;
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