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  • § 165 AO - Umgang des Finanzamts mit vorläufigen Steuerbescheiden

    Angesichts der laufend erweiterten Vorläufigkeitsliste - letztmals mit BMF-Schreiben vom 27.6.2005 - ist zu beachten, ob und in welcher Form das Finanzamt die aktuellen Änderungen berücksichtigt:  

     

    Erstmalige Steuerbescheide werden hinsichtlich der aktuellen Punkte auf der Vorläufigkeitsliste nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig erlassen. Ähnlich verläuft es bei Bescheiden, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen; hier werden bei jeder Änderung oder Vorbehaltsaufhebung die Vorläufigkeitsvermerke aktualisiert. Daher werden hier inzwischen neu hinzu gekommene Punkte berücksichtigt, so als würde der Bescheid erstmalig ergehen.  

     

    Bei Berichtigungennach anderen Vorschriften werden die bisherigen Vorläufigkeitsvermerke wiederholt, sofern sie sich nicht zwischenzeitlich erledigt haben. In diesem Fall wird der Bescheid insoweit für endgültig erklärt. Inzwischen neu hinzugekommene Sachverhalte werden nur bei Berichtigung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aufgenommen, soweit die Änderung reicht.