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  • §§ 169, 370 AO - Wechselwirkung von Steuerhinterziehung und Zinsabschlag

    Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit hinterzogenen Kapitaleinnahmen und der Anrechnung von einbehaltener Kapitalertragsteuer auseinandergesetzt:  

     

    Festsetzungsfrist von 10 Jahren gilt nicht zugunsten eines Steuerpflichtigen

     

    Die bei Steuerhinterziehung von vier auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist können Anleger nicht für sich in Anspruch nehmen, wenn sich im Ergebnis für sie ein Erstattungsanspruch ergibt. Im Gegensatz zur Vorinstanz vertritt der BFH die Ansicht, dass die Verlängerung nur bei einer Schädigung des Fiskus greift. Dieser soll hinterzogene Steuerbeträge über die vierjährige Verjährungsfrist hinaus noch nachfordern können. § 169 Abs. 2 S. 2 AO setzt einen hinterzogenen Betrag im Sinne einer Abschlusszahlung voraus, die vom Fiskus bislang nicht geltend gemacht werden konnte. Einkünfte, die zu Erstattungsansprüchen führen, dürfen hingegen nur innerhalb der regulären Verjährungsfrist von vier Jahren veranlagt werden. Damit wird der Steuerhinterzieher allen Steuerzahlern gleichgestellt, der ehrliche Anleger soll nicht der Dumme sein.  

     

    Im Urteilsfall wurden im Inland erzielte Kapitaleinkünfte erst im Rahmen einer Selbstanzeige erklärt. Da der persönliche Steuersatz des Anlegers unter dem des einbehaltenen Zinsabschlags lag, ergab sich eine Erstattung. Der Täter hatte danach allen Anlass, den wahren Sachverhalt zügig aufzudecken, um die Steuererstattung zu erhalten. Der BFH konnte offenlassen, ob es überhaupt zu einer Steuerhinterziehung kommt, wenn die Einkommensteuer durch Steuerabzug bereits erhoben wurde. Denn bei Abgabe der Selbstanzeige war die normale Festsetzungsfrist bereits abgelaufen. Daher konnten die Einkünfte für die vorherigen Zeiträume nicht mehr berichtigt werden. Ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung vorliegt, wenn sich im Ergebnis eine Steuererstattung ergibt, kann der BFH jedoch in einer noch anhängigen Revision klären.