§ 169 AO – Festsetzungsfrist bei Hinterziehung verlängert sich nur bei Nachzahlungen
Ergeben sich im Rahmen einer Steuerhinterziehung gleichzeitig auch Erstattungsbeträge, ändert dies nichts am Erfolg der Tat. Denn nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO sind Steuern auch dann verkürzt, wenn die Steuer aus anderen Gründen zusätzlich hätte ermäßigt werden können. Dieses Verbot der Kompensation gilt auch, wenn eine Verrechnung von Umsatz- mit Vorsteuer insgesamt zu einer Steuererstattung führt. Die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist gilt aber nach Ansicht des FG Hamburg nur insoweit, als es zu einer Steuerhinterziehung kommt. Daher bleibt es in Hinsicht auf die Vorsteuer bei der normalen Festsetzungsfrist von vier Jahren. Im Urteilsfall hatte ein Betriebsinhaber die Buchführung vernachlässigt. Der Nachfolger korrigierte die Umsatzsteuererklärungen erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist und wollte jeweils einen Vorsteuerüberschuss geltend machen.
Die Festsetzungsfrist wird nur insoweit auf zehn Jahre verlängert, als eine zu zahlende Steuer hinterzogen worden ist. Dies ist nur in Bezug auf die zu zahlende Umsatzsteuer der Fall. Ist nun die vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, kann die Vorsteuer nicht mehr berücksichtigt werden. Ansonsten würden Steuerunehrliche bevorzugt, die eine zeitlich verlängerte Möglichkeit hätten, einen Vorsteuerüberschuss geltend zu machen.
Praxishinweis: Kommt es bei genauer Überprüfung der Buchführung im Nachhinein zu einem Erstattungsanspruch, ist ein zügiges Einreichen von berichtigten oder erstmaligen Erklärungen ratsam, um nicht den Ablauf der Vierjahresfrist zu gefährden. Wird allerdings die Verjährung durch eine Betriebs- oder Fahndungsprüfung gehemmt, gilt dies laut dem FG Saarland auch zu Gunsten von Steuerpflichtigen. Hier kann es daher insgesamt zu einer Erstattung kommen.
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