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  • § 17 EStG - Abzug von Beteiligungsverlusten

    Zwei neuere FG-Entscheidungen beschäftigen sich mit dem Ansatz von negativen Einkünften nach § 17 EStG aus einer wesentlichen Beteiligung.  

     

    Kein Verlustabzug aus Bürgschaft bei fehlgeschlagener Beteiligung

     

    Greift ein Arbeitnehmer der in Not geratenen Arbeitgeber-GmbH finanziell unter die Arme, indem er eine Bürgschaft für Kredite übernimmt und sich darüber hinaus über die Einlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung als wesentlicher Gesellschafter beteiligt, kann er die spätere Inanspruchnahme aus der Bürgschaft im Rahmen des § 17 EStG geltend machen. Beide Zahlungen zählen zu den Anschaffungskosten des Geschäftsanteils. Anders sieht es nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg dann aus, wenn es zum Eintritt in die Gesellschaft nicht mehr kommt, weil die GmbH vor der Eintragung in das Handelsregister Insolvenz anmelden musste. Dann kann der Arbeitnehmer die Bürgschaftsverpflichtung weder im Rahmen des § 17 EStG noch als Werbungskosten vom Arbeitslohn absetzen.  

     

    Obwohl der Arbeitnehmer nicht Gesellschafter wurde, verdrängte die angestrebte Gesellschafterstellung den Zusammenhang zur Arbeitnehmerstellung. Ausreichend ist bereits, dass eine Beteiligung als Gesellschafter angestrebt wird. Ein Arbeitnehmer ohne Aussicht auf eine Beteiligung wäre nämlich nur in Ausnahmefällen bereit, zugunsten seines gefährdeten Arbeitgebers das Risiko einer Bürgschaft zu übernehmen. Auch wenn ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Bürgschaftsübernahme und der geplanten Beteiligung besteht, scheitert die Berücksichtigung der Aufwendungen daran, dass die Beteiligung nicht zustande gekommen ist. Mangels Beteiligung kann der Arbeitnehmer den Tatbestand des § 17 EStG - die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung - nicht realisieren. Daher handelt es sich bei den Zahlungen aufgrund der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nicht um Werbungskosten, sondern um nachträgliche Anschaffungskosten, die wegen der fehlenden Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen sind.