§ 17 EStG – Behandlung von Bürgschaftsaufwendungen als Anschaffungskosten
Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit der Frage beschäftigt, ob die Übernahme einer Bürgschaft durch den Gesellschafter für die GmbH zu Anschaffungskosten der Anteile und anschließend zu einem Auflösungsverlust nach § 17 EStG führt.
Mittelbare Beteiligung – Bürgschaftsaufwendungen führen nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten
Übernimmt ein Anteilseigner eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft für eine GmbH, an der er nur mittelbar beteiligt ist, führt diese Übernahme nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner unmittelbaren Beteiligung. Denn solche Aufwendungen sind nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die Finanzierung der mittelbaren Beteiligung steht in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften nach § 17 EStG, da die Veräußerung einer mittelbaren Beteiligung nicht der Besteuerung nach § 17 EStG unterliegt. Die mittelbare Beteiligung ist allein für die Frage der Wesentlichkeitsgrenze von Bedeutung, da unmittelbare und mittelbare Beteiligungen nach Maßgabe der Anteilsquoten zusammenzurechnen sind. Eine mittelbare Beteiligung dient zudem nur der unmittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft zur Einkünfteerzielung; ein Durchgriff kommt nicht in Betracht.
Wesentliche Beteiligung – Aufwendungen aus der Bürgschaftsübernahme im Interesse der GmbH sind nachträgliche Anschaffungskosten
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