§ 17 EStG - Bemessung und Zufluss des Veräußerungspreises
Der BFH und das FG Düsseldorf haben sich mit der Frage beschäftigt, wie sich der Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung berechnet, wenn der Kaufpreis nicht sofort beglichen wird.
Ermittlungszeitpunkt
Der Gewinn nach § 17 EStG ist grundsätzlich für den Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln, in dem zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist. Dies beinhaltet nach der umfangreichen BFH-Rechtsprechung neben dem Gewinnbezugsrecht und der Teilhabe an Wertveränderungen der Anteile auch das Stimmrecht. Der Veräußerungspreis bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung bei Vollzug des Veräußerungsgeschäfts. Auf den Zufluss des Entgelts kommt es grundsätzlich nicht an. Sofern die Gegenleistung in neuen Aktien besteht, sind diese zum Zeitpunkt der Übertragung zu bewerten.
Wird das Veräußerungsgeschäft endgültig nicht durchgeführt, liegt keine nach § 17 Abs. 1 EStG steuerbare Anteilsveräußerung vor. Dann handelt es sich um ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Dies kommt zum Tragen, wenn der gestundete Kaufpreis für die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung wegen einer in einem späteren Veranlagungszeitraum geschlossenen Rücktrittsvereinbarung nicht mehr entrichtet wird. Nach § 17 Abs. 2 EStG ist jede nach der Veräußerung eintretende Veränderung beim ursprünglich vereinbarten Preis oder Tatbestand so lange und so weit auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen, wie der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht erfüllt. Es ist ohne Bedeutung, ob er seine Leistung aus tatsächlichen Gründen nicht erbringen kann oder sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr zu erbringen braucht. Auf die Ursache der Störung bei der Vertragsabwicklung kommt es nicht an.
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