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  • § 171 AO - Bereits eine unvollständige Selbstanzeige hemmt die Verjährungsfrist

    Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist Selbstanzeige erstattet, verjährt der Fall nach § 171 Abs. 9 AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Selbstanzeige. Diese Ablaufhemmung beginnt nach Ansicht des BFH bereits dann, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Hinterzieher Steuerart und Zeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass er als Selbstanzeige erkennbar wird. Erfolgt eine Nachmeldung etwa wegen fehlender Bankunterlagen über Schwarzgelder zunächst nur lückenhaft, kann das zwar die Straffreiheit ausschließen, nicht aber die Ablaufhemmung. Daher hat das FA noch zwölf Monate Zeit, den Sachverhalt zu ermitteln und eine höhere Steuerfestsetzung vorzunehmen.  

     

    Maßgeblich für den Beginn der Ablaufhemmung ist lediglich, dass der Hinterzieher den entsprechenden Sachverhalt in der Weise aufdeckt, dass die Finanzbehörde hierüber in die Lage versetzt wird, insoweit ihrer Ermittlungspflicht nachzukommen. Angesichts des Umstandes, dass die begangenen Taten oft mehrere Jahre zurückliegen, ist der Sünder häufig nicht in der Lage, sämtliche Angaben für eine vollständige Selbstanzeige zu machen. Erfüllt er anschließend seine weiterhin bestehenden Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ausreichend, kann das FA die Besteuerungsgrundlagen, auf die sich die lückenhafte Selbstanzeige bezieht, notfalls auch schätzen.  

     

    Die gesetzliche Verlängerung der Festsetzungsfrist soll bezwecken, dass Sachverhalte, auf die sich die Selbstanzeige bezieht, auch tatsächlich einer Besteuerung zugeführt werden können. Daher ist es gerechtfertigt, an eine zur Ablaufhemmung führende Selbstanzeige geringere Anforderungen zu stellen als an eine die Straffreiheit bewirkende Selbstanzeige. Die nachgemeldete Tat muss lediglich als Selbstanzeige erkennbar sein.