§ 173 AO - Kein grobes Verschulden bei Eingabefehler im ELSTER-Programm
Ein Fehler in der elektronischen Steuererklärung ist nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz keine grobe Fahrlässigkeit, sodass mangels groben Verschuldens eine Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen in Betracht kommt. Wird es unterlassen, Vorsorgebeiträge aus handschriftlichen Notizen in das ELSTER-Formular zu übertragen, ist dies zwar eine schuldhafte, aber keine grobe Nachlässigkeit. Übertragungs- oder Eingabefehler von Steuerdaten in die EDV lässt die gebotene Sorgfalt nicht außer Acht. Es entspricht nämlich der Lebenserfahrung, dass solche Fehler bei der Bearbeitung am PC immer wieder vorkommen, etwa aufgrund der vielen Bildmasken und Fenster, die stets nur einen kleinen Ausschnitt zeigen.
ELSTER verlagert mechanische Erfassungsarbeit vom FA auf die Steuerpflichtigen. Insoweit muss ein Übertragungs- oder Eingabefehler nach den gleichen Maßstäben beurteilt werden, wie wenn er dem Sachbearbeiter unterläuft. Dies sieht der BFH regelmäßig als mechanisches Versehen an, das eine Berichtigung nach § 129 AO erlaubt. Auch wenn die Vorschrift nach dem Wortlaut grundsätzlich nur für Unrichtigkeiten gilt, ist es sachgerecht, den gleichen Fehler auf Seiten des Steuerpflichtigen entsprechend zu qualifizieren, sodass im Grundsatz einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nichts entgegensteht. Zwar kann ein grobes Verschulden auch darin bestehen, dass es jemand unterlässt, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Das greift aber nur, wenn sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist die Geltendmachung von dem Finanzamt bisher nicht bekannter Tatsachen hätte aufdrängen müssen. Die Pflicht, die Richtigkeit der Veranlagung zu überprüfen, um gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen zu können, wird nicht verletzt, wenn sich die Geltendmachung von Beiträgen nicht aufdrängen musste.
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