§ 173 AO – Kein grobes Verschulden bei falscher Anwendung des Abflussprinzips
Werden Reisekosten bei der EÜR irrtümlich erst im Jahr der späteren Erstattungsleistung geltend gemacht, liegt kein grobes Verschulden vor. Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall war ein Freiberufler für ein Unternehmen als Berater im Ausland tätig und rechnete seine Reisekosten gegenüber dem Auftraggeber erst nach dem Jahreswechsel ab. In der mithilfe seines Steuerberaters erstellten Erklärung des Vorjahres gab er insoweit keine Betriebsausgaben an. Später beantragte er die Berücksichtigung der Reisekosten, was das Finanzamt aufgrund der Bestandskraft ablehnte.
Die Voraussetzungen für eine Bescheidänderung nach § 173 Abs.1 Nr.2 AO sind erfüllt, da dem Finanzamt Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Am nachträglichen Bekanntwerden trifft den Selbstständigen kein grobes Verschulden, wenn er glaubhaft darlegt, sich in einem Rechtsirrtum befunden zu haben. Denn es war für ihn nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass er die Reisekosten bereits früher hätte geltend machen müssen. Zwar gilt bei der EÜR das Zu- und Abflussprinzip, aber nicht generell bei zu ersetzenden Ausgaben. So werden etwa Vorauszahlungen nach § 11 Abs. 2 EStG im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit berücksichtigt und bezahlte Krankheitskosten mit späteren Erstattungen verrechnet. Eine grobe Fahrlässigkeit ist auch deswegen nicht anzulasten, weil der Steuerpflichtige sich nicht beim Steuerberater erkundigt hatte. Denn er war der Überzeugung, dass die Reisekosten erst später abzuziehen sind.
Praxishinweis: Ähnlich hatte der BFH zu nicht erklärten, aber vorab entstandenen Werbungskosten und Betriebsausgaben entschieden, wenn dies im Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen geschieht, dass sich die Aufwendungen erst später bei Zufluss der ersten Einnahmen auswirken.
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