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  • § 175 AO – Folgende Ereignisse gelten als rückwirkend für die Vergangenheit

    Die Berichtigungsmöglichkeiten nach § 175 AO sind erst nach der Einschränkung durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz wieder verstärkt ins Blickfeld gerückt. Danach gelten alle nach dem 28.10.2004 erteilten oder vorgelegten Bescheinigungen nicht mehr als rückwirkendes Ereignis, wodurch insbesondere die nachträgliche Vorlage von Spendenquittungen und Steuerbescheinigungen vermieden werden soll. 

     

    Das BMF hat in diesem Zusammenhang den AO-Anwendungserlass überarbeitet und aufgelistet, wann ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO vorliegt. Das gilt beispielsweise, wenn für die Bemessung nachträglicher Herstellungskosten die 15 v.H.-Grenze in einem späteren Jahr überschritten wird, oder ein Wirtschaftsgut mit Sonder-AfA nach § 7g EStG vor Ablauf der Verbleibefrist verkauft wird. 

     

    Darüber hinaus liegt ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO vor, wenn die Zustimmung zum Realsplitting, der Antrag zur Übertragung des Kinderfreibetrags oder der Widerruf eines Antrags auf getrennte Veranlagung erst nach Bestandskraft des Bescheides erfolgt. Seit der jüngsten BFH-Rechtsprechung gilt auch eine Erstattung von Sonderausgaben, die im Zahlungsjahr nicht verrechnet werden kann und dann zurückgetragen werden muss, als Ereignis mit Rückwirkung für die Vergangenheit.