§§ 18, 20 EStG - Abgrenzung einer Kapitalbeteiligung durch Freiberufler
Geldgeschäfte sind einer freiberuflichen Tätigkeit grundsätzlich wesensfremd und deshalb als Einkünfte nach § 20 EStG zu beurteilen. Daher stellen die Gewährung von Darlehen, die Übernahme einer Bürgschaft oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich berufsfremde Vorgänge dar, die in der Gewinnermittlung außer Betracht bleiben müssen. Bei der Ausübung eines freien Berufs stehen nämlich die eigene Arbeitskraft sowie der Einsatz von Geist und qualifizierter Ausbildung im Vordergrund.
Diesen Grundsatz weicht der BFH für den Fall auf, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen ist oder wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung geschaffen werden soll. Somit ist danach zu differenzieren, ob die Beteiligung für die Gewinnung eines neuen Auftraggebers lediglich ein erwünschter Nebeneffekt sein kann oder der Erwerb nur gezielt in Hinblick auf neue Aufträge erfolgt ist. Bei der zweiten Alternative hat das Geldgeschäft kein eigenes wirtschaftliches Gewicht und kann deswegen zur freiberuflichen Tätigkeit gehören.
Unter diesen Voraussetzungen stellt eine GmbH-Beteiligung nicht zwangsläufig notwendiges Betriebsvermögen dar, nur weil der Freiberufler seine Umsätze fast ausschließlich mit der GmbH erzielt. Machen seine Umsätze nur einen geringen Anteil der Geschäftstätigkeit der GmbH aus und ist seine Beteiligungsquote gering, geht der BFH nicht von der Erschließung eines Vertriebswegs für die freiberufliche Tätigkeit, sondern von einer Kapitalanlage aus. Entscheidend ist also, wie sich die Beteiligung wirtschaftlich auswirkt. Bei Verlusten trägt der Freiberufler die Feststellungslast, um sie mit dem Gewinn verrechnen zu können. Bei Gewinnen muss das FA die Zuordnung zum Betriebsvermögen nachweisen.
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