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  • § 18 EStG - Anteil an Bürogemeinschaft ist nicht steuerbegünstigt veräußerbar

    Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis hat der Zusammenschluss zu einer Büro- oder Praxisgemeinschaft nicht den Zweck einer gemeinsamen Berufsausübung, sondern lediglich die gemeinsame Nutzung von Räumen oder Einrichtungsgegenständen. Hierdurch entsteht keine steuerliche Mitunternehmerschaft, die Freiberufler bleiben jeweils selbstständig tätig. Mangels Mitunternehmerrisiko und -initiative stellt der Anteilsverkauf einer Praxisgemeinschaft daher nach Auffassung des BFH auch keine steuerbegünstigte Veräußerung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2i.V.m. § 18 Abs. 3 EStG dar. Im Urteilsfall hatten Steuerberater und Rechtsanwälte eine GbR zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung gegründet. Laut Vertrag sollte jeder der Partner seine Tätigkeit in eigener Verantwortung ausüben und unabhängig in seinen Personalentscheidungen bleiben. Ein Steuerberater veräußerte dann seinen Anteil an der GbR.  

     

    Eine freiberufliche Mitunternehmerschaft setzt voraus, dass die Gesellschafter am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt sind. Daher muss eine gemeinsame Gewinnerzielungsabsicht vorliegen, was die Mitunternehmerschaft von einer reinen Büro- und Praxisgemeinschaft unterscheidet. Deren Zweck ist es, bestimmte Kosten von der Gemeinschaft tragen zu lassen, wobei die Tätigkeit der Vertragspartner weiterhin in eigener Verantwortung ausgeübt werden soll. Dies spricht gegen eine gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht.  

     

    Das Urteil ist eindeutig und nachvollziehbar. Dennoch sind zwei Aspekte zu beachten:  

    1. Eine Teil-Anteilsveräußerung ist nach dem ab 2002 geänderten § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG ohnehin nicht mehr begünstigt.
    2. Anders als im vorliegenden Fall kann bei einer Laborgemeinschaft eine Mitunternehmerschaft gegeben sein, wenn sie ihre Leistung entgeltlich an die einzelnen Gesellschafter erbringt.