§ 18 EStG - Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter durch den Insolvenzverwalter
Einkünfte eines Rechtsanwalts aus Insolvenzverwaltung oder Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind grundsätzlich der sonstigen selbstständigen Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenz- oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend tätig bleibt. Mit diesem Urteil gibt der BFH die vom Reichsfinanzhof entwickelte Vervielfältigungstheorie auf, wonach der Einsatz qualifizierter Mitarbeiter dem Wesen des freien Berufs widerspricht und zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit führt.
Allerdings hält der BFH weiter daran fest, dass die Tätigkeit eines Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalters vermögensverwaltend gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und nicht freiberuflich nach Nr. 1 ist. Insolvenzverwaltung wird auch von Steuerberatern und anderen geeigneten Personen ausgeübt. Es erfolgt daher keine Zuordnung zur rechtsanwaltstypischen Tätigkeit, weil es sonst zu einer Ungleichbehandlung zwischen Freiberuflern und solchen Personen kommen würde, die dem Kreis der freien Berufe nicht angehören.
Voraussetzung für die Einordnung im § 18 EStG bei der Mitarbeit fachlich Vorgebildeter ist aber, dass der Berufsträger weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Diesem Erfordernis entspricht eine Berufsausübung nur, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet ist und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet. Nur dann gibt der Berufsträger der Arbeitsleistung den erforderlichen Stempel der Persönlichkeit, selbst wenn er in einzelnen Routinefällen nicht mitarbeitet. Zentrale Aufgaben des Insolvenzverfahrens sind im Wesentlichen selbst wahrzunehmen, etwa die Erstellung des Insolvenzplans, die Entlassung von Arbeitnehmern und die Verwertung der Masse. Die kaufmännisch-technische Umsetzung kann er dann auf Dritte übertragen. Damit kann der Berufsträger insbesondere die Verwertung der Masse seinen Angestellten überlassen.
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