§ 18 EStG - Geschäftsführer einer GmbH kann auch freiberuflich tätig sein
Hat eine GmbH mit ihrem Geschäftsführer einen Beratervertrag abgeschlossen, spricht es gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers, wenn der Vertrag alle typischen Merkmale eines freien Mitarbeiters aufweist. Nach Auffassung des FG Berlin hat die Einstufung einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erfolgen. Dabei spricht gegen die Einstufung als Selbstständiger nicht der Umstand, dass es sich um den alleinigen Geschäftsführer der GmbH handelt. Denn nach der geänderten BFH-Rechtsprechung kann er als Unternehmer gelten. Die Organstellung steht dem nicht entgegen (s. AStW 05, 440). Die hierbei aufgestellten Grundsätze zur selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit sind dabei für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer gleich zu beurteilen. Die Finanzverwaltung hat diese Sichtweise übernommen.
Sind nun die getroffenen Vereinbarungen zwischen GmbH und ihrem Gesellschafter typisch für freie Mitarbeiter und ungewöhnlich für Arbeitnehmer, liegt Selbstständigkeit vor. Klassisches Indiz hierfür ist mangelnde Weisungsgebundenheit an Ort und Wochenarbeitszeit. Ein vereinbartes Pauschalhonorar spricht ebenfalls nicht für die Arbeitnehmerstellung, wenn dafür Urlaubsanspruch, Sozialleistungen, Überstundenvergütungen und Fortzahlung im Krankheitsfall fehlen. Wichtig ist auch, dass es sich nicht um einfache Tätigkeiten handelt, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist. Dann arbeitet der Geschäftsführer selbstständig auf eigenes Unternehmerrisiko und muss umsatzsteuerliche Leistungen in Rechnung stellen. Dafür entfallen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichten.
Fundstellen:
FG Berlin 6.3.06, 9 K 2574/03, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 062356
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