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  • § 18 EStG – Praxisveräußerung unter Fortführung der ärztlichen Tätigkeit

    Nach der BFH-Rechtsprechung ist es für die Begünstigung bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis nach § 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 16und 34 EStG unschädlich, wenn die freiberufliche Tätigkeit im geringen Umfang fortgeführt wird. Zurückbehaltene Mandanten oder Patienten zählen daher nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn auf sie in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung weniger als 10 v.H. der Gesamteinnahmen entfielen. Damit kann die Tarifermäßigung bei einem Praxisverkauf trotz Zurückbehaltung weniger Patienten in Betracht kommen.  

     

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine begünstigte Veräußerung vor, wenn insbesondere auch Mandantenstamm und Praxiswert entgeltlich auf einen anderen übergehen. Die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden, wobei eine Fortführung der Tätigkeit im geringen Umfang unschädlich ist. Eine Zeitspanne von mehr als drei Jahren ist hierbei im Allgemeinen eine ausreichende Wartezeit. Dagegen ist die Hinzugewinnung neuer Mandanten oder Patienten in dieser Zeitspanne – auch ohne Überschreiten der 10 v.H.-Grenze – in jedem Fall schädlich, da eine Betriebsaufgabe dann nicht stattgefunden hat.  

     

    Wird die 10 v.H.-Grenze bei der ursprünglichen Veräußerung unterschritten, sind hierauf später entfallende Umsatzsteigerungen grundsätzlich jedoch unschädlich. Dann müssen aber die im Eigentum des Praxisinhabers befindlichen Praxisräume vollständig in das Privatvermögen überführt worden sein und nicht weiterhin für die Betreuung genutzt werden. Denn für die funktional wesentlichen Praxisräume gibt es keine Wesentlichkeitsgrenze.