§ 18 EStG – Selbstständiger EDV-Berater ohne Abschluss ist freiberuflich tätig
Ein EDV-Berater ist ingenieurähnlich und damit freiberuflich tätig, wenn er selbstständig im Bereich der Systemtechnik und Entwicklung komplexer Anwendersoftware arbeitet. Das gilt auch, wenn er mangels Hochschulabschluss nicht über ein ingenieurähnliches Grundlagenwissen verfügt. Im vom FG Hamburg entschiedenen Fall wurde das Wissen durch die Teilnahme an diversen Seminaren angeeignet.
Unter § 18 EStG fallen auch den Katalogberufen ähnliche Tätigkeiten. Die Tätigkeiten sind ähnlich, wenn sie hinsichtlich Ausbildung und Beruf vergleichbar sind. In diesem Zusammenhang hatte der BFH entschieden, dass ein selbstständiger Diplom-Informatiker eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit ausüben kann, wenn er im Bereich der Systemtechnik oder Entwicklung von komplexer Anwendersoftware tätig ist. Das muss aber nicht nur für einen EDV-Berater mit Hochschulabschluss, sondern auch für einen Autodidakten gelten. Voraussetzung ist allerdings, dass theoretische Kenntnisse vorhanden sind, die denen an einer Hochschule Ausgebildeten entsprechen. Dieser Nachweis kann anhand eigener praktischer Arbeiten erbracht werden.
Ist der Autodidakt schwerpunktmäßig im Bereich der Entwicklung und Handhabung von System- und komplexer Anwendersoftware tätig, erlaubt dies den Schluss auf eine ingenieurähnliche, wissenschaftliche Arbeitsweise. Allein Ausschlag gebend für die Einstufung der Einkünfte zu § 18 EStG ist, ob ein Nachweis der theoretischen Kenntnisse aus der praktischen Arbeit heraus gelingt. Ob dem Autodidakten ohne Hochschulabschluss ansonsten Grundlagenwissen fehlt, ist dann unerheblich. Dies hatte zuvor bereits das FG Niedersachsen ähnlich gesehen.
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