§ 18 EStG – Steuerbegünstigung beim Verkauf eines Praxisteils
Gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 EStG kann ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn entstehen, wenn ein Freiberufler einen selbstständigen Teilbereich seiner Tätigkeit aufgibt. Veräußert ein Arzt, der sowohl als Allgemeinmediziner als auch auf arbeitsmedizinischem Gebiet tätig ist, einen dieser Praxisteile, so ist der Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt, sofern den Praxisteilen die notwendige organisatorische Selbstständigkeit zukommt. Das hat der BFH mit Urteil vom 4.11.2004 entschieden und seine bisherige strenge Rechtsauffassung bei Freiberuflern gelockert.
Im Urteilsfall verkaufte der Arzt seine Allgemeinpraxis, um die Tätigkeit als Betriebsarzt verstärkt fortzuführen. Es handele sich hier um zwei verschiedene Bereiche Allgemein- und Arbeitsmedizin mit unterschiedlichem Kundenstamm und abweichenden Ausbildungskenntnissen, so der BFH. Die wirtschaftliche Grundlage einer Allgemeinpraxis hängt insbesondere von dem Vertrauen der Patienten ab, während der Betriebsarzt seinen Auftraggebern verantwortlich ist. Daher hat ein Allgemeinmediziner, der neben seiner Praxis als Betriebsarzt tätig ist, zweierlei Arten von Kunden. Ein für die Steuerbegünstigung nach § 34 EStG notwendiger selbstständiger Teilbereich liegt vor.
Allerdings ist neben unterschiedlichen Tätigkeiten auch die Buchführung maßgebend. Werden die jeweiligen Betriebseinnahmen nicht in getrennten Gewinnermittlungen erfasst, spricht dies zwar nicht grundsätzlich gegen die Annahme eines Teilbetriebes. Aber in solchen Fällen muss der Steuerpflichtige die organisatorische Selbstständigkeit der einzelnen Bereiche durch andere Umstände nachweisen. In Frage kommt hier etwa die eindeutige räumliche Trennung oder der Einsatz besonderen Personals.
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