§ 18 UStG - Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg
Nach dem Urteil des FG Niedersachsen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Umsatzsteuer-Voranmeldungen seit 2005 grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln sind. Weder das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung erforderlichen Hard- und Software, einem hierzu benötigten Internetzugang noch das Alter des Unternehmers und dessen generelle Sicherheitsbedenken gegen die elektronische Übermittlung führen zu einer Ermessensreduzierung dahingehend, dass das Finanzamt eine Abgabe in Papierform erlauben muss.
Gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 UStG kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Diese Voraussetzungen wurden mit Wirkung ab 2009 durch das Steuerbürokratieabbaugesetz neu gefasst. Der hierüber ebenfalls geänderte § 150 Abs. 8 S. 2 AO stellt nicht auf das Vorhandensein technischer Einrichtungen ab, sondern darauf, ob die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand möglich wären. Daher ist allein das Fehlen der erforderlichen Technik als solche kein Grund für eine Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Voranmeldungen.
Unternehmer müssen die für eine Steuererklärung erforderlichen Mittel auf eigene Kosten beschaffen. Auch bei Abgabe in Papierform kann er vom Staat nicht verlangen, dass dieser die hiermit verbundenen Kosten übernimmt. Ähnlich verhält es sich bei der Beschaffung der technischen Vorkehrungen für eine elektronische Abgabe. Dies kann nur entfallen, wenn es dem Unternehmer wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Dann hat er Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe. Allgemeine Bedenken gegen die Sicherheit reichen hierzu nicht aus. Vergleichbare Fälle sollten möglichst offen gehalten werden.
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