§ 18 UStG – Dauerfristverlängerung kann Verspätungszuschlag auslösen
Am 10. Februar ist für Monatszahler entweder die Umsatzsteuervoranmeldung für den Januar einzureichen oder der Antrag auf Dauerfristverlängerung für 2006 gemäß §§ 46bis 48 UStDV zu stellen. Dieser Fristaufschub wird unter der Auflage gewährt, dass eine Vorauszahlung von einem Elftel auf die Steuer eines Kalenderjahres entrichtet wird. Der BFH hat hierzu festgestellt, dass es sich beim Antrag auf Dauerfristverlängerung ebenso wie bei der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung um eine normale Steueranmeldung handelt. Somit zieht deren verspätete Berechnung und Abgabe die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach sich.
Auch für 2006 ist der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Quartal. Abweichend hiervon ist der Monat maßgebend,
- wenn die Steuer für das Vorjahr mehr als 6.136 EUR beträgt oder
- bei erstmaliger Unternehmertätigkeit – hier sind für das laufende und das folgende Jahr Voranmeldungen zwingend monatlich abzugeben – oder
- auf Antrag des Unternehmers, wenn der Überschuss zu seinen Gunsten im Vorjahr mehr als 6.136 EUR betragen hat. Dieses Wahlrecht ist dann für das komplette laufende Jahr bindend.
Die Sondervorauszahlung aus der Dauerfristverlängerung wird bei der Festsetzung des letzten Voranmeldungszeitraumes des Jahres angerechnet. Bei der im Februar 2006 fälligen Voranmeldung für den Dezember 2005 ist dann das Elftel aus 2005 zu berücksichtigen.
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