§ 18 UStG - Frist für Umsatzsteuervergütung endet zur Jahresmitte
Unternehmer können sich die im Vorjahr gezahlte ausländische Umsatzsteuer erstatten lassen. Anträge sind bis spätestens 30.6.2006 bei den jeweiligen Behörden einzureichen. Das Umsatzsteuervergütungsverfahren gilt gemäß § 18 Abs. 9 UStG innerhalb der EU in allen Mitgliedstaaten und auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen auch in Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz, Kanada, Japan oder den USA. Voraussetzung für den Antrag ist, dass ein inländischer Unternehmer im betreffenden Staat nicht ansässig ist und dort auch selbst im Vergütungszeitraum keine steuerbaren Umsätze tätigt.
Allerdings sind vor der Erstattung einige formale Hindernisse aus dem Weg zu räumen, etwa das Ausfüllen der Antragsformulare in Landessprache sowie der einzelne Nachweis mit Originalbelegen. Die vorgelegten Rechnungen müssen dabei den formellen Anforderungen des betreffenden Landes entsprechen. Der ausländischen Erstattungsbehörde muss außerdem eine Bescheinigung des deutschen Finanzamtes vorgelegt werden, auf der die Unternehmereigenschaft und die Steuernummer eingetragen sind (§ 61 Abs. 3 UStDV).
In EU-Staaten kann das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhältliche Antragsformular USt 1 T/EG verwendet werden. Dieser Vordruck steht auf den Internetseiten des BZSt als Download zur Verfügung. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr.
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