§ 19 EStG - Höhe und Zuflusszeitpunkt von Lohn bei überlassenen Gesellschaftsanteilen
Bei verbilligten Gesellschaftsanteilen des Arbeitgebers zählt nicht generell die Differenz zwischen Kaufpreis und aktuellem Marktniveau als geldwerter Vorteil. Nach dem Beschluss des FG Köln vermindert sich der Lohnzufluss durch bestehende Veräußerungsverbote sowie durch eine Verpflichtung zur Rückgabe der erhaltenen Anteile bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Je länger der Zeitraum ist, umso stärker ist die Wertminderung. Sofern Verkaufsverbot oder Bindung ans Unternehmen über einen Zeitraum von zehn Jahren festgelegt ist, kommt lediglich ein Lohnzufluss in Höhe von 10 v.H. der Wertdifferenz in Betracht. Bei entsprechend längerer Bindungsdauer vermindert sich der Lohnzufluss noch stärker.
Ein geldwerter Vorteil fließt Arbeitnehmern in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über Firmenanteile erfüllt wird. Dem steht nicht entgegen, wenn der Besitzer seine Wertpapiere für eine bestimmte Zeit nicht weiterveräußern kann oder dies nur mit Zustimmung eines Dritten möglich ist. Somit kommt es vorzeitig zu einem geldwerten Vorteil, der Umstand kann lediglich zu einer geringeren Bemessungsgrundlage führen.
Maßgebend ist der Kurs im Zeitpunkt der erstmaligen Verfügungsmacht, also in der Regel bei Einbuchung der Papiere ins Depot des Arbeitnehmers. Dabei kommt unabhängig von Verwendungsauflagen die Tarifbegünstigung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 EStG in Betracht, wie der BFH jüngst entschieden hat (s. AStW 07, 243).
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