§ 19 EStG - Jahresendmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten in 2010 insgesamt unter dem Pauschbetrag von 920 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z.B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2011 verschoben werden.
Weitere Steuerstrategien sind nachfolgend aufgeführt:
- Bei anstehenden Abfindungen sollte die sogenannte Fünftel-Regelung des § 34 EStG effektiv eingesetzt und vorab durchgerechnet werden, ob sich die Zusammenballung der Einkünfte eher in 2010 oder in 2011 auswirkt. Alternativ kommt die Zahlung der Abfindung in eine Direktversicherung in Betracht.
- Bei gemischt veranlassten Reisen greift das Aufteilungsverbot des § 12 EStG nicht, sodass Arbeitnehmer vor allem die Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt in Werbungskosten und nichtabziehbare Lebenshaltungskosten aufteilen können. Als Maßstab werden dabei grundsätzlich die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile herangezogen. Da Arbeitnehmer die Nachweispflicht haben, gelingt der Werbungskostenabzug auf jeden Fall dann, wenn sie den beruflichen Zeitanteil dokumentieren. Hierzu ist festzuhalten, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang eine berufliche Veranlassung vorlag.
- Bei hohen Werbungskosten sowie Verlusten aus anderen Einkunftsarten sollten Arbeitnehmer einen Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2011 stellen, wozu die Lohnsteuerkarte für 2010 benötigt wird.
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