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  • § 19 EStG - Keine Abgeltung von Unfallkosten mit der Ein-Prozent-Regelung

    Verursacht ein Arbeitnehmer mit einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen einen Unfall, so werden die hierdurch bedingten Aufwendungen nicht von der Ein-Prozent-Regelung erfasst. Denn durch die pauschale Ein-Prozent-Regel werden nur solche Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen. Dazu zählen Unfallkosten gerade nicht. Verzichtet der Arbeitgeber auf Schadenersatz für die Unfallkosten, so stellt dies einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar. Als maßgebender Lohn ist in diesem Fall die Differenz zwischen dem Zeitwert des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt und dem anschließend erzielten Verkaufserlös zu berücksichtigen.  

     

    Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadenersatz wirkt sich aber nur dann steuererhöhend aus, wenn die Begleichung der Schadenersatzforderung nicht gleichzeitig zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug ist in jedem Fall dann ausgeschlossen, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war. Im dem BFH-Urteil zugrunde liegenden Fall war der Verkehrsunfall nicht berufsbedingt, da er unter Alkoholeinfluss passierte. Zwar ist z.B. ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften für den Abzug der dadurch entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten unschädlich. Das gilt allerdings nicht mehr, wenn Alkohol die Fahrtüchtigkeit beeinflusst hat.  

     

    Zuletzt hatte der BFH bereits entschieden, dass besondere Fahrzeugkosten, die bei der Privatnutzung entstanden sind, ebenfalls nicht mit der Ein-Prozent-Regelung abgegolten und zusätzlich als geldwerter Vorteil zu erfassen sind. Das gilt neben Reisezug und Parkgebühren auch für Maut, Vignetten sowie für den auf den Arbeitnehmer ausgestellten Kfz-Schutzbrief.  

    Praxishinweis: Ab 2007 zählen Unfallkosten nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sofern sie mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Eine Saldierung von Arbeitslohn wegen eines Verzichts auf Schadenersatz und Werbungskosten greift dann nur noch im Rahmen von Dienstreisen. Wird der Privatanteil für den Firmenwagen über ein Fahrtenbuch nach den Gesamtkosten berechnet, kommt der Aufwand des Unfalls unabhängig davon hinzu, ob er auf dienstlichen oder privaten Fahrten angefallen ist. Insoweit erhöht sich auch dann der Kilometersatz für den Privatanteil, wenn sich der Schaden auf einem beruflich bedingten Einsatz ereignet hat.