§ 19 EStG - Kostenlose Mahlzeit an angestellte Kinderbetreuer ist kein Arbeitslohn
Erhalten angestellte Betreuer eines Kinderheims unentgeltliche Mahlzeiten, sieht das FG Schleswig-Holstein darin eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen und keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Nach der BFH-Rechtsprechung muss Arbeitslohn Entlohnungscharakter für die Arbeitsleistung haben. Eine betriebsfunktionale Zielsetzung liegt im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse, was sich aus Anlass, Art, Vorteilshöhe, Begünstigte oder Zwang zur Annahme ergibt.
Ohne Bedeutung ist, wenn die Zuwendung für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist, etwa wenn ehrenamtliche Helfer von Wohlfahrtsverbänden Jugendliche auf Ferienreisen betreuen und unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung erhalten. Wesentliche Aufgabe ist in diesem Fall nämlich die Überwachung der Teilnehmer. Vergleichbar steht die betriebsfunktionale Zielsetzung auch bei Betreuern im Kindergarten bei der gemeinsamen Einnahme der Mahlzeiten im Vordergrund. Das dient der Beaufsichtigung der Kinder und soll gewährleisten, dass die Kinder ausreichend Nahrung aufnehmen, die Verhaltensregeln bei den Mahlzeiten einhalten und sich nicht streiten.
Demgegenüber tritt der Vorteil kostenloser Mahlzeiten beim Arbeitnehmer und dessen Interesse daran in den Hintergrund. Besteht zudem vom Arbeitgeber angeordnet die Pflicht zur Teilnahme aller Betreuer, können die sich dieser aufgedrängten Bereicherung der gemeinsamen Mahlzeiten nicht entziehen. Erfolgt der Vorteil nur an Betreuer, nicht jedoch an anderes Personal, spricht das dafür, dass eine betriebsfunktionale Zielsetzung im Vordergrund steht, durch gemeinsames Essen eine familienähnliche Alltagsstruktur zu erreichen.
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