§ 19 EStG – Kostenübernahme für Rückentrainingsprogramm ist kein Arbeitslohn
Der BFH hat erneut bekräftigt, dass keine Lohnsteuer anfällt, wenn der Arbeitgeber im Bereich der Gesundheitsfürsorge oder -vorsorge Zuwendungen an die Belegschaft macht. Diese Arbeitgeberleistungen sind nicht durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und stellen folglich keine Gegenleistung für die Tätigkeiten des Arbeitnehmers dar. Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten führen nicht zu Arbeitslohn. Das gilt auch für die Teilnahme an nachweislich gesundheitsfördernden Programmen. Das trifft insbesondere zu, wenn Arbeitnehmer z.B. durch ihre Bildschirmarbeit besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Hier überwiegt das betriebliche Eigeninteresse.
Der Tenor der Entscheidung lässt sich auch für die Kostenübernahme bei Massagen am Arbeitsplatz, Rückengymnastik oder Wirbelsäulentraining verwenden. Hintergrund solcher Angebote ist meist, den Krankstand zu verringern, krankheitsbedingten Arbeitsausfällen vorzubeugen und Kosten durch Lohnfortzahlung zu verhindern. Die vom Arbeitgeber gewählte Maßnahme muss berufsspezifischen Gesundheitsbeschwerden vorbeugend entgegenwirken.
Praxishinweis: Als Nachweis des betriebsfunktionalen Zusammenhangs dienen Auskünfte oder Hilfestellungen durch die medizinischen Dienste von Krankenkasse, IHK oder Berufsgenossenschaften. Ausreichend kann auch bereits die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gesundheitsvorsorge durch die Bildschirmarbeitsverordnung sein. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die freiwillig angebotenen Maßnahmen grundsätzlich allen Arbeitnehmern offenstehen. Eine Einschränkung etwa nur auf Führungskräfte wäre schädlich, nicht aber auf den Personenkreis, der am PC sitzt.
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