§ 19 EStG - Lohn durch die Teilnahme an einer Händlerincentivereise
Ein Geschäftsführer erlangt dadurch einen lohnsteuerlichen Vorteil, dass er an einer Auslandsincentivereise teilgenommen hat, wenn die Programmpunkte durch den Besuch touristischer Ziele auf eine private Veranlassung hindeuten. Aufgrund der neuen Aufteilungsgrundsätze bei gemischten Aufwendungen hält es der BFH für sachgerecht, wenn in einem solchen Fall ein betrieblicher Anteil der Reise in Höhe von einem Fünftel berücksichtigt wird und 80 % der Lohnsteuer unterliegen. Im zugrunde liegenden Fall war die Reise zwar Teil der vom Arbeitgeber übertragenen betrieblichen Aufgaben gewesen, es war aber nur eine Stunde täglich für dienstliche Belange angesetzt.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Ansatz einer Entlohnung nur dann ausscheidet, wenn der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, daher zu vernachlässigen ist. Ansonsten sind die insgesamt entstandenen Reiseaufwendungen um die rein betriebsfunktionalen Reisebestandteile zu mindern und die verbleibende Summe ist als Arbeitslohn anzusetzen. Dabei müssen für die Aufteilung der Zuwendungen bei Händlerincentivereisen keine besonderen Maßstäbe gelten. Die Kosten sind nach den vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätzen als sachgerechter Aufteilungsmaßstab grundsätzlich nach den beruflichen und privaten Zeitanteilen der Reise zu bewerten.
Die Verwaltung erlaubt als Kriterien zur Ermittlung der beruflich und privat veranlassten Aufwendungen Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie Aufteilung nach Köpfen. Sofern eine Quantifizierung nach diesen Maßstäben Schwierigkeiten bereitet oder geeignete Unterlagen fehlen, ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen.
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