§ 19 EStG - Offene Fragen zur Lohnsteuer-pflicht bei Gruppenunfallversicherungen
Zu der Frage, ob Leistungen aus Gruppenunfallversicherungen an Arbeitnehmer steuerfrei gezahlt werden können, wenn die Beiträge des Arbeitgebers zuvor nicht lohnversteuert wurden, haben mehrere FG zuletzt unterschiedliche Auffassungen vertreten.
- Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbaren Schadenersatz für einen erlittenen Gesundheitsschaden. Das gilt immer dann, wenn sich der Mitarbeiter während seiner Tätigkeit verletzt und deshalb eine Versicherungsleistung an ihn ausbezahlt wird. Das Geld ist in diesem Fall nicht Entgelt für eine geleistete Tätigkeit, sondern der Ausgleich für den Körperschaden.
- Ähnlich hatte sich zuvor bereits das Hessische FG geäußert, wonach die Auszahlungen keine Einnahmenausfälle ersetzen, sondern körperliche Schäden ausgleichen sollen.
- Das FG Köln hingegen stuft die Leistungen aus der Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn ein, sofern damit kein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber erfüllt wird. Da die Zahlung keinen Ersatz für Einnahmenausfälle des Arbeitnehmers darstellt, kommt auch der ermäßigte Steuersatz nach § 24 Nr. 1 EStG nicht in Betracht.
- Das FG Sachsen wiederum differenziert zwischen Arbeitslohn bei Veranlassung durch das Dienstverhältnis und nicht steuerbarem Schadenersatz bei Ausgleich für die mit dem Unfall verbundenen Belastungen.
- Das FG München sieht bei einer Gruppenunfallversicherung des Arbeitgebers keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, sofern die Gelder nach einem Freizeitunfall des Mitarbeiters als Schadenersatz fließen.
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