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  • § 19 EStG - Übernahme des Beitrags für den Golfklub führt zu Arbeitslohn

    Ersetzt der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer den Beitrag für einen Golfklub, fließen ihm lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis zu. Die Mitgliedschaft im Golfklub betrifft nach einem neueren Urteil des FG Niedersachsen auch dann die Privatsphäre eines Angestellten, wenn dies seinem Beruf förderlich ist, weil sich hierüber Kontakte mit Kunden anbahnen oder Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen. Ein solcher beruflicher Bezug lässt sich vom privaten Bereich nämlich nicht trennen, da er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten, sportlicher Betätigungen im Verein ist oder weil sich über die geschäftlichen Beziehungen hinaus private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft entwickeln können.  

     

    Dementsprechend können grundsätzlich auch Gewerbetreibende Mitgliedsbeiträge in privaten Vereinen selbst dann nicht als Betriebsausgaben absetzen, wenn diese den betrieblichen Interessen dienlich sein könnten. Ersetzt daher der Arbeitgeber einem leitenden Mitarbeiter solche Beiträge, so wendet er ihm Vorteile im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis zu. Anders könnte die Rechtslage allenfalls dann sein, wenn eine aufgedrängte Bereicherung vorliegen würde, der Arbeitnehmer sich dem Eintritt in den Verein also nicht hätte entziehen können, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen. Solche Umstände sind aber regelmäßig nicht gegeben.  

     

    Im Urteilsfall erhielt der Geschäftsführer zusätzlich noch die Möglichkeit, für das Anwerben von Kunden eine Erfolgsprämie zu generieren. Damit lag die Mitgliedschaft im Golfklub nach Meinung des FG erst recht in seinem Interesse. Es ist unerheblich, ob er tatsächlich Golf gespielt hat und eine Platzreife hatte. Zumindest hatte er durch die Mitgliedschaft die Möglichkeit, den Sport aktiv auszuüben.