§ 19 EStG - Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Kur seines Mitarbeiters, kommt eine Aufteilung der Erstattung in Arbeitslohn und eine Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse - anders als bei Reisekosten - nicht in Betracht. Eine Kur kann nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden. Im zugrunde liegenden Fall musste sich ein Fluglotse arbeitsvertraglich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer Regenerationskur unterziehen. Die Kosten für eine entsprechende vierwöchige Kur in einem Hotel am Timmendorfer Strand mit Fitnesstraining und Massagen erstattete der Arbeitgeber. Dies führt in voller Höhe zu zusätzlichem Arbeitslohn.
Zwar kann eine Reise nach der aktuellen Rechtsprechung gemischt veranlasst sein und daher eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen. Lässt sich der Charakter einer Sachzuwendung allerdings nur einheitlich beurteilen, ist die Zuwendung entweder voll dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen. Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und damit auch die Übernahme von Kurkosten stellen grundsätzlich Arbeitslohn dar. Eine Aufteilung scheidet aus, wenn die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.
Dagegen können vom Arbeitgeber veranlasste unentgeltliche Vorsorgeuntersuchungen seiner leitenden Angestellten ebenso im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen wie Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber seit 2008 nach § 3 Nr. 34 EStG jährlich 500 EUR für die Gesundheitsförderung über den Arbeitslohn hinaus steuerfrei zuwenden.
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