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  • § 19 EStG - Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber

    Trägt der Arbeitgeber die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium bei Ausbildungsdienstverhältnissen oder für berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen, führt dies in der Regel unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren ist oder ob er sich arbeitsvertraglich zur Übernahme durch Erstattung an den Angestellten verpflichtet hat, nicht zu lohnsteuerlichem Arbeitslohn. Das ergibt sich aus einem aktuellen BMF-Schreiben zur Behandlung der Übernahme der Aufwendungen. Die Verwaltung unterstellt meist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse und keinen steuerrechtlichen Vorteil.  

     

    Ist hingegen der Arbeitnehmer Schuldner und der Arbeitgeber übernimmt die Studiengebühren, liegt ein eigenbetriebliches Interesse vor, wenn eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Übernahme besteht, er vorab die Übernahme der zukünftigen Kosten schriftlich zusagt und die übernommenen Beiträge aufgrund einer arbeitsrechtlichen Grundlage zurückfordern kann, sofern der Beschäftigte das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Arbeitgeber übernommene Studiengebühren grundsätzlich vom Arbeitnehmer zurückfordern kann.  

     

    Als berufsbegleitendes Studium werden berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen angesehen, die die Einsatzfähigkeit im Betrieb erhöhen sollen. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Gebühren, ist auf der Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben und eine Kopie als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Das BMF-Schreiben enthält ein Prüfschema zur Beurteilung und geht zudem auf die lohnsteuerliche Behandlung von Studienkosten durch Darlehen ein. Der Verzicht auf Rückzahlung löst bei Einhaltung der Voraussetzungen in R 19.7 LStR keine Steuer aus. Zu Arbeitslohn kommt es hingegen, wenn der Studierende vor Ablauf der Maßnahme aus dem Unternehmen ausscheidet oder ein Zinsvorteil vorliegt. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Krediteinräumung für den Teilerlass der Restschuld oder die Unterschreitung des marktüblichen Zinssatzes.  

     

    Praxishinweise: Die steuerlichen Vorgaben wirken sich auch sozialversicherungsrechtlich aus. Sofern vom Arbeitgeber getragene Studiengebühren nicht unter § 19 EStG fallen, stellen sie für die Sozialabgaben kein Arbeitsentgelt dar.  

     

    Die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses führen nicht zu Werbungskosten beim Arbeitnehmer und mangels eigenbetrieblichem Interesse zu Arbeitslohn. Diese Abgrenzung ist anhand eines BMF-Schreibens aus dem Jahre 2010 zu prüfen. Die Berechnung des Zinsvorteils ergibt sich aus einem BMF-Schreiben aus 2008. Sofern kein eigenbetriebliches Interesse vorliegt, führt die Gebührenübernahme zu Arbeitslohn und es kommt zu Werbungskosten des Arbeitnehmers. Weitere Bedingungen sind der R 9.7 LStR 2011 und hinsichtlich der BFH-Rechtsprechung dem H 9.2 „Ausbildungsdienstverhältnis“ LStH zu entnehmen.  

     

    Der Arbeitgeber ist aus den jeweiligen Bildungsleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Zahlung für den Arbeitnehmer nach Abschn. 1.8 Abs. 4 UStAE ist nicht umsatzsteuerbar, wenn sie im betrieblichen Interesse erfolgt.  

     

    Fundstellen:  

    Grundsätze: BMF 13.4.12, IV C 5 - S 2332/07/0001  

    Abruf-Nr. 121226

    Erstausbildung: BMF 22.9.10, IV C 4 - S 2227/07/10002 :002, BStBl I 10, 721  

    Zinsvorteil: BMF 1.10.08, IV C 5 - S 2334/07/0009, BStBl I 08, 892  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 360 | ID 154934