§ 19 EStG - Verkaufsverluste aus Arbeitgeberbeteiligungen
Kursverluste des Arbeitnehmers aus der Veräußerung von Arbeitgeberaktien stellen in der Regel auch dann keine Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit dar, wenn sie in einem Sperrdepot hinterlegt waren. Nach einem Urteil des FG Nürnberg führt weder die bloße Übertragung der Wertpapiere in das Sperrdepot noch die Lohnsteuerpflicht der Vorteile aus Mitarbeiterprogrammen dazu, dass ihr Besitz nunmehr durch das Arbeitsverhältnis überlagert wird. Aufwendungen aus dem Erwerb einer Beteiligung am Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht den Einkünften nach § 19 EStG zuzurechnen. Sie stehen mit Kapitaleinkünften im Zusammenhang, selbst wenn damit auch die Arbeitnehmertätigkeit gefördert wird.
Nur ausnahmsweise besteht ein Zusammenhang mit den Arbeitnehmereinkünften, wenn der Beschäftigte mit dem Erwerb einer Beteiligung nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes anstrebt. Das kann insbesondere bei einer negativen Überschussprognose der Fall sein, weil es dann erkennbar an der Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aus einer solchen Beteiligung fehlt. Hierzu muss der Arbeitnehmer aber darlegen, dass sein Arbeitsplatz konkret in Gefahr gewesen wäre, hätte er am Mitarbeiterprogramm seines Arbeitgebers nicht teilgenommen. Inwieweit eine Teilnahme vom Arbeitgeber gewünscht war, ist unbeachtlich. Diese Einstufung teilt auch die Finanzverwaltung. Muss der Arbeitnehmer aufgrund der getroffenen Vereinbarung einen höheren Kaufpreis als den Kurswert der Vermögensbeteiligung zahlen, führt dies genauso wenig zu negativem Arbeitslohn wie bei Kursrückgängen nach dem Zuflusszeitpunkt.
Fundstellen:
FG Nürnberg 22.10.10, 1 K 1846/2007
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