§ 19 EStG - Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur Berufshaftpflicht sind Arbeitslohn
Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führen zu Arbeitslohn. Nach Auffassung des BFH erfolgt die Beitragszahlung in erster Linie im Interesse der Mitarbeiter, sodass ein mögliches eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nicht ausschlaggebend ist. Ein Anwalt ist nach der Bundesrechtsanwaltsordnung gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf oder dem Widerruf der Bestellung sanktioniert. Der Policenabschluss ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines Rechtanwalts.
Vom Arbeitgeber zugewendete Vorteile sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn sie keine Entlohnung darstellen, sondern in erster Linie betrieblichen Zielen dienen und der betriebliche Zweck im Vordergrund steht. Bei dieser Beurteilung spielen insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten und Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils eine wichtige Rolle. Ist hiernach ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung.
Praxishinweis: Auch wenn Arbeitgeber von angestellten Rechtsanwälten ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme haben, ist das eigene Interesse des Arbeitnehmers am Abschluss seiner Berufshaftpflichtversicherung erheblich. Der zusätzliche Arbeitslohn führt dann in Höhe der Versicherungsbeiträge zu Werbungskosten.
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