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  • § 19 EStG - Zur Aufteilung bei gemischt veranlassten Betriebsveranstaltungen

    Enthält eine Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile, liegt in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil eine Lohnzuwendung vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 EUR pro Person übersteigen. Dieser Betrag wird nach den Grundsätzen des BFH zu gemischten Aufwendungen aber erst nach Abzug des Anteils für die betriebliche Veranlassung ermittelt. Nur wenn die anteiligen Kosten für den gesellschaftlichen Teil die Freigrenze überschreiten, handelt es sich insoweit um Arbeitslohn. Die anteiligen Kosten, die dem abgrenzbaren betrieblichen Teil zugerechnet werden können, führen hingegen nicht zu einer Gehaltszuwendung.  

     

    Handelt es sich bei der gesamten Veranstaltung insgesamt eher um eine Feier mit gesellschaftlichem Charakter, kommt eine Aufteilung nicht in Betracht. Das hat zur Folge, dass sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers in die Prüfung der 110-EUR-Grenze einfließen. Wird diese überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig. Dies traf im Urteilsfall auf eine Betriebsversammlung auf einem Ausflugsschiff zu, die am Abend mit einem Fest im Hotel endete. In derartigen Fällen kann der betrieblich veranlasste Seminarteil auf dem Schiff nicht getrennt beurteilt werden, da es sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter gehandelt hat. Lediglich die eindeutig abgrenzbaren betriebsfunktionalen Kostenbestandteile können herausgelassen werden.  

     

    Praxishinweis: Sofern die Veranstaltung nicht der gesamten Belegschaft offen steht, kann die Freigrenze nicht angewendet werden.