§ 19 UStG - Privatverwendung von Gegenständen durch Kleinunternehmer
Wird ein Gegenstand vollständig dem Unternehmen zugeordnet, ist die private Verwendung mit Ausnahme von Grundstücken nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar. Das gilt aber nur, wenn dieser Gegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Hieran fehlt es, wenn es durch die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG nicht zum Vorsteuerabzug gekommen war. In diesem Fall ist dann auch bei der Berechnung des Gesamtumsatzes keine unentgeltliche Wertabgabe erhöhend zu berücksichtigen.
Hatte der Kleinunternehmer diesen teilunternehmerisch verwendeten Gegenstand in einem Zeitraum erworben, in dem entweder die Voraussetzungen des § 19 UStG noch nicht vorlagen oder er auf die Anwendung verzichtet und deshalb den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, liegt eine Änderung der Verhältnisse vor, die innerhalb des zeitlichen Berichtigungszeitraums zu einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG führt. Das BMF weist darauf hin, dass auch in diesem Fall die unentgeltliche Wertabgabe bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nicht zu berücksichtigen ist. Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Unternehmer mit Regelbesteuerung seinen Gesamtumsatz des vorangegangenen Jahres zur Prüfung der Grenze von 17.500 EUR ermittelt und die unentgeltliche Wertabgabe im vorangegangenen Kalenderjahr steuerbar war. Dann ist sie in die Ermittlung des Gesamtumsatzes einzubeziehen. Insoweit wird Abschn. 19.3 Abs. 1 UStAE geändert, indem die private Verwendung eines nicht steuerbaren Gegenstandes nicht zum Gesamtumsatz gehört. Dies ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Praxishinweis: Bei ab dem 1.1.2012 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern hatten sich die Bagatellgrenzen in § 44 UStDV zur Vereinfachung der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen erhöht. |
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