§ 193 AO - Schwarzarbeitskontrolle ist keine Außenprüfung
Eine auf die Aufdeckung unrechtmäßiger Arbeitsverhältnisse angelegte Schwarzarbeitskontrolle ist nicht als Außenprüfung anzusehen, sodass sie weder einer schriftlichen Anordnung noch einer Ankündigungsfrist bedarf. Ausreichend ist nach dem Urteil vom FG Berlin-Brandenburg bereits die unmittelbar vor der Kontrolle ausgesprochene mündliche Prüfungsanordnung. Im Rahmen dieser Kontrolle können Grundstücke und Räume während der Geschäfts- und Arbeitszeit betreten werden. Eine Außenprüfung nach der AO ist nur die Ermittlung der Verhältnisse, die für die Besteuerung maßgebend sind. Hierzu zählen nicht Kontrollen auf der Grundlage des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) durch die Behörden der Zollverwaltung. Die Zöllner prüfen steuerliche Sachverhalte nur nebenher mit, um gegebenenfalls ihrer Mitteilungspflichten gegenüber den Finanzbehörden bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen Steuergesetze erfüllen zu können.
Die Zöllner dürfen Geschäftsräume des Arbeitgebers betreten und dort Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsbelege nehmen. Ihre Kontrollbefugnisse entsprechen zwei steuerlichen Regelungen:
- Bei einer Nachschau nach § 210 AO dürfen zur Prüfung von für die Besteuerung erheblichen Sachverhalten Grundstücke betreten werden.
- Die Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b Abs. 1 UStG dient zur Sicherstellung der Umsatzsteuer. Daher können ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke Selbstständiger betreten werden. Das darf ohne vorherige Prüfungsanordnung erfolgen, wenn Feststellungen hierzu Anlass geben.
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