§ 2 EStG - Mindeststeuer beim Verlustvortrag ist verfassungsgemäß
Nach dem aktuellen BFH-Beschluss vom 29.4.2005 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Mindestbesteuerung in Verbindung mit der Beschränkung des Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 EStG. Hiernach durfte bis einschließlich 2003 ein Verlust aus dem Vorjahr nur in den Grenzen des § 2 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden.
Der BFH hatte in mehreren vorläufigen Beschlüssen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung des § 2 Abs. 3 EStG geäußert. Ein Verlustausgleich war danach zwischen den einzelnen Einkunftsarten von 1999 bis 2003 nur eingeschränkt möglich. Ab 2004 wurde die Regelung ersatzlos aufgehoben.
Die Festsetzung der Einkommensteuer begegnet immer dann verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn dem Steuerpflichtigen von seinen im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünften nicht einmal das Existenzminimum verbleibt. Die Freistellung des Existenzminimums ist aber nur vom Verlustausgleich im Verlustentstehungsjahr betroffen. Die Begrenzung des Verlustvortrags berührt nicht die Sicherung des Existenzminimus. Weiterhin ist ein uneingeschränkter Verlustvortrag verfassungsrechtlich nicht garantiert.
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