§ 2 EStG - Steuerliche Maßnahmen im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel
Neben gezielten Aktionen bei den jeweiligen Einkunftsarten sind auch im privaten Bereich einige steuerliche Überlegungen bis zum Jahresende ratsam:
- Durch die Steuerung des Zahlungstermins bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kann eine Einkommensverlagerung erreicht werden. Das gilt beispielsweise für die Kirchensteuer und Unterhaltsleistungen. Die Verlagerung von Ausgaben ist nicht nur sinnvoll bei unterschiedlicher individueller Progression vor und nach dem Jahreswechsel, sondern auch in Hinsicht auf die zumutbare Eigenbelastung. Um eine möglichst optimale steuerliche Wirkung etwa von Krankheitskosten zu erreichen, lohnt eine Zusammenballung der Zahlungen entweder vor oder nach Neujahr. Daneben sind auch noch vorhandene Verlustvorträge zu beachten, die ggf. Abzugspositionen bei den Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen verpuffen lassen. Hier ist eine Kostenverschiebung lukrativ, wenn sich der Vortrag in 2007 aufbraucht.
- Darüber hinaus sollten generell Angehörigenverträge auf ihre Fremdüblichkeit hin gesichtet und geplante Änderungen ab 2008 noch vorzeitig schriftlich vereinbart werden. Hier haben Verwaltung und BFH im laufenden Jahr einige Grundsätze vorgegeben (s. AStW 07, 18, 455).
- In Hinsicht auf die Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern sind immer noch die Nachwirkungen des BVerfG-Urteils zur Anrechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten. Hier sind weiterhin viele Fragen zum Abzug weiterer Ausgaben offen und Fälle entsprechend offenzuhalten (s. AStW 07, 730).
- Beim Ansatz haushaltsnaher Dienstleistungen gibt es weitere Erleichterungen, indem auch Maßnahmen in Wohnungen im Ausland gefördert werden und für den Kostennachweis weder Rechnung noch Zahlungsbeleg zwingend vorzulegen sind.
- Zu beachten sind grundsätzlich die rückwirkend ab dem 1.1.2007 geltenden verbesserten Möglichkeiten beim Spendenabzug und bei Stiftungen, die Vereinheitlichung des Gemeinnützigkeitsrechts in der AO, der vereinfachte Nachweis bei Zuwendungen bis 200 EUR sowie die erhöhte Förderung für Übungsleiter.
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