§ 2 EStG - Steuerliche Maßnahmen zum anstehenden Jahreswechsel
Neben gezielten Aktionen bei den jeweiligen Einkunftsarten sind auch im privaten Bereich einige Überlegungen bis zum Jahresende ratsam.
- Durch die Steuerung des Zahlungstermins bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kann eine Einkommensverlagerung erfolgen. Das gilt beispielsweise für die Kirchensteuer, dauernde Lasten oder Unterhaltsleistungen. Dabei ist die Zehntageregel in § 11 EStG bei regelmäßigen Leistungen anzuwenden.
- Bei Spenden ist zu beachten, dass sich Zahlungen oberhalb der Höchstgrenzen erst in der Zukunft auswirken und nicht mehr wie zuvor ein Jahr zurückgetragen werden können.
- Die Verlagerung von Ausgaben ist nicht nur sinnvoll bei unterschiedlicher individueller Progression vor und nach dem Jahreswechsel, sondern auch in Hinsicht auf die zumutbare Eigenbelastung. Ist es ersichtlich, dass die Summe der außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Eigenbelastung nicht übersteigt, sollten offene Rechnungen erst in 2009 bezahlt werden. Ein Vorziehen lohnt dagegen, wenn in 2008 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden. Dabei sind auch noch vorhandene Verlustvorträge zu beachten, die Abzugspositionen bei den Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen verpuffen lassen. Hier ist eine Kostenverschiebung lukrativ, wenn sich der Verlustvortrag in 2008 aufbraucht.
- Darüber hinaus sollten generell Angehörigenverträge auf ihre Fremdüblichkeit hin gesichtet und geplante Änderungen ab 2009 noch vorzeitig schriftlich vereinbart werden.
- Wird noch im Jahr 2008 ein Riester- oder neu geförderter Bauspar-Vertrag abgeschlossen, sichert das die Zulagen für das gesamte Jahr und bei Sparern unter 25 Jahren den Berufseinsteiger-Bonus von einmalig 200 EUR.
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